des Burschenverein 1986 Thalau e.V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Burschenverein Thalau. Er soll in das Vereinsregister des Registergerichts am Amtsgericht Fulda eingetragen werden und trägt dann den Namen Burschenverein Thalau e.V. Abgekürzt wird der Name des Vereins mit den Großbuchstaben BVT.
- Der Sitz des Vereins ist Thalau, Gemeinde Ebersburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Burschenverein Thalau e.V. hat es sich zur Aufgabe gestellt, das überlieferte Heimatgut in der Gemarkung Thalau zu pflegen und fortzuführen, insbesondere altes Brauchtum zu wahren und die Thalauer Mundart (Döhlner Platt) aufrecht zu halten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Heimatpflege durch Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen. b) Pflege der Thalauer Mundart durch regelmäßige Zusammenkünfte, bei denen die Thalauer Mundart gesprochen wird. c) Aufrechterhaltung und Fortführung überlieferten Brauchtums, insbesondere Kirchweihtanz. d) Bewusstseinsbildung für die Thalauer Geschichte.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Eintritt
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern diese
- sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages bereit erklärt und - in der Mitgliederversammlung einen Antrag (mündlich oder schriftlich) stellt.
- Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung beider Erziehungsberechtigter.
- Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluss. Der Austritt erfolgt nur schriftlich gegenüber dem Vorstand und wird immer erst zum Ende des Kalenderjahres gültig.
- Der Ausschluss kann durch jedes Vereinsmitglied beantragt und durch den Vorstand ausgesprochen werden, wegen Verstöße gegen die Satzung oder Beitragsrückstand von 2 Jahren.
- Mit der kirchlichen Verheiratung scheiden die Mitglieder aus dem aktiven Burschenverein aus und werden zu Reservisten ernannt. Bei standesamtlicher Heirat ist das Ausscheiden aus dem aktiven Teil freigestellt.
- Mit dem Übertritt von aktiven Mitgliedern zu den Reservisten oder beim Austritt hat das betreffende Mitglied dem Verein eine Spende in Form eines 50 Liter Fasses Bier oder eines äquivalenten Geldbetrages zukommen zu lassen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgesetzt.
- Der Beitrag wird im Voraus für das laufende Kalenderjahr gegen Quittung vom Kassierer eingezogen.
- Ehrenmitglieder und Reservisten sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,-€ pro Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter e) den 3 Beisitzern
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Organ des Burschenverein Thalau. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese findet i.d.R. am ersten Montag im Mai statt.
- Der Mitgliederversammlung gehören an mit Sitz und Stimme:
- alle ordentlichen aktiven Mitglieder des BVT - Ehrenmitglieder des BVT 2.a. Reservisten sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Anträge für die Versammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem/der ersten Vorsitzenden einzureichen. Anträge, die später eingehen oder zu Beginn der Versammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden dem Antrag zustimmen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand des BVT einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag beim Vorsitzenden unter der Angabe der Gründe eingeht, der von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet ist.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht b) Rechnungsbericht c) Rechnungsprüfungsbericht der Kassenprüfer d) Bestellung von 2 Kassenprüfern nur alle zwei Jahre zu den Neuwahlen e) Entlastung des Gesamtvorstandes f) Wahlen/Neuwahlen g) Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung entscheidet des Weiteren über die Satzungsänderungen und Beitragsänderungen durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob die Jahresrechnung zu genehmigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen ist.
- Über den Verlauf, die Verhandlungsgegenstände und die gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden muss. Beschlüsse sind in der Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
§ 8 örtliche Brauchtumspflege
- Um am Kirchweihtanz in Thalau teilzunehmen, muss der männliche Part Mitglied des Burschenvereins sein. Ausnahmen jeglicher Art werden nicht gestattet.
- Die aktiven Mitglieder treffen sich an jedem ersten Montag im Monat in der Vereinsgaststätte zur Pflege der Thalauer Mundart (Döhlner Platt).
- Den Kirchweihtanz in Thalau führen die männlichen Teilnehmer im Anzug mit Kirmeshut und Krawatte, die weiblichen Teilnehmer mit Rock durch.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Krebshilfe.
§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Sitzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Fulda.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Soweit Einzelheiten in dieser Satzung nicht festgelegt sind, gelten die Bestimmungen des BGB, insbesondere § 21 bis § 79.
- Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliedersammlung am 28.12.2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Thalau, den 09.04.2012
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